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DSGVO für Ärzte und Praxen: Wie Patientendaten wirklich sicher sind

Patientendaten sind besonders schützenswert (DSGVO Art. 9). Was muss eine Cloud erfüllen, damit Ärzte ihre Verschwiegenheitspflicht nach § 54 ÄrzteG einhalten?

Befunde, Arztbriefe, Therapiepläne — Gesundheitsdaten zählen nach Art. 9 DSGVO zu den „besonderen Kategorien personenbezogener Daten" und unterliegen einem deutlich höheren Schutzniveau. Wer als Ordination, MVZ oder Klinik auf US-Cloud-Anbieter setzt, verstößt regelmäßig gegen DSGVO und ärztliche Verschwiegenheitspflicht.

§ 54 ÄrzteG und die Cloud

Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht nach § 54 ÄrzteG erstreckt sich auf alles, was im Behandlungsverhältnis bekannt wird. Ein Cloud-Anbieter, der theoretisch Zugriff auf Patientendaten hat oder unter Drittstaaten-Recht steht, kann hier zur Haftungsfalle werden.

Worauf Sie achten müssen

  • Datenstandort ausschließlich Österreich (oder mindestens EU)
  • Anbieter mit Firmensitz in der EU — kein US-Konzern (CLOUD Act)
  • Verschlüsselung bei Übertragung und Speicherung (TLS, AES)
  • AVV nach DSGVO Art. 28 schriftlich vorhanden
  • Audit-Log zur Nachvollziehbarkeit
  • Stündliche Snapshots, 60 Tage Wiederherstellung gelöschter Daten

Cloud Files im Praxisalltag

Befunde per verschlüsseltem Link mit Ablaufdatum an Patient:innen schicken, statt unsicherem Mail-Anhang. Zuweisende Kolleg:innen erhalten zeitlich begrenzten Zugriff auf einen Mandanten-Bereich. Audit-Log zeigt jederzeit, wer was wann eingesehen hat — beweissicher exportierbar.

Datenstandort Wien oder Innsbruck, NetApp-Storage, AES 256 Bit im Datencenter — Cloud Files ist auf den Schutzbedarf von Gesundheitsdaten ausgelegt.

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