Patientendaten sind besonders schützenswert (DSGVO Art. 9). Was muss eine Cloud erfüllen, damit Ärzte ihre Verschwiegenheitspflicht nach § 54 ÄrzteG einhalten?
Befunde, Arztbriefe, Therapiepläne — Gesundheitsdaten zählen nach Art. 9 DSGVO zu den „besonderen Kategorien personenbezogener Daten" und unterliegen einem deutlich höheren Schutzniveau. Wer als Ordination, MVZ oder Klinik auf US-Cloud-Anbieter setzt, verstößt regelmäßig gegen DSGVO und ärztliche Verschwiegenheitspflicht.
§ 54 ÄrzteG und die Cloud
Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht nach § 54 ÄrzteG erstreckt sich auf alles, was im Behandlungsverhältnis bekannt wird. Ein Cloud-Anbieter, der theoretisch Zugriff auf Patientendaten hat oder unter Drittstaaten-Recht steht, kann hier zur Haftungsfalle werden.
Worauf Sie achten müssen
- Datenstandort ausschließlich Österreich (oder mindestens EU)
- Anbieter mit Firmensitz in der EU — kein US-Konzern (CLOUD Act)
- Verschlüsselung bei Übertragung und Speicherung (TLS, AES)
- AVV nach DSGVO Art. 28 schriftlich vorhanden
- Audit-Log zur Nachvollziehbarkeit
- Stündliche Snapshots, 60 Tage Wiederherstellung gelöschter Daten
Cloud Files im Praxisalltag
Befunde per verschlüsseltem Link mit Ablaufdatum an Patient:innen schicken, statt unsicherem Mail-Anhang. Zuweisende Kolleg:innen erhalten zeitlich begrenzten Zugriff auf einen Mandanten-Bereich. Audit-Log zeigt jederzeit, wer was wann eingesehen hat — beweissicher exportierbar.
Datenstandort Wien oder Innsbruck, NetApp-Storage, AES 256 Bit im Datencenter — Cloud Files ist auf den Schutzbedarf von Gesundheitsdaten ausgelegt.